Wir können und dürfen unseren Mandanten unsere Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten. Unsere Leistungen rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dazugehörigem Vergütungsverzeichnis (RVG VV).
Wird keine schriftliche Vereinbarung (Honorarvereinbarung) getroffen, hat sich der Anwalt bei seiner Honorarabrechnung an die detaillierten Vorschriften des RVG zu halten.
Gegebenenfalls vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach dem RVG gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt und daher standeswidrig ist.
Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kostenrechtliche Aspekte ansprechen. Wir stehen Ihnen auch diesbezüglich gern Rede und Antwort.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen bemühen wir uns gerne für Sie um eine Deckungszusage.
Sofern die persönlichen Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, unterstützen wir Sie auch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe (link zu nützlichen Hinweisen).
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage eines Berechtigungsscheins eine Gebühr von 10 € für die Beratung fällig wird (§ 8 Abs. 1 BerHG).
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir nach BRAO konkrete Rechtsberatungen, die über allgemeine Auskünfte hinausgehen und die nicht zu einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis gehören, auch dann berechnen müssen, wenn sie "lediglich" per E-Mail oder telefonisch erfolgt sind.

