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Beratungshilfe:

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, sieht das Beratungshilfegesetz im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege eine Rechtsberatung einkommensschwacher Personen vor. Der Rechtssuchende erhält auf Antrag vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen kann. Der Mandant schuldet dem Rechtsanwalt dann eine Gebühr von 10,- Euro. Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Man kann also auch, wenn man sich normalerweise keinen Rechtsanwalt leisten könnte, problemlos eine Anwalt aufsuchen. Für den Antrag beim Amtsgericht ist lediglich der Nachweis der Einkommenssituation erforderlich.

Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen Bereich.

Download: Formular für Beratungshilfe [67 KB] (PDF-Datei)

Prozesskostenhilfe:

Für den gerichtlichen Bereich gibt es als Gegenstück zur Beratungshilfe die Prozesskostenhilfe. Hier wird die einkommensschwache Partei vollständig oder teilweise von den eigenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit.
Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist, dass der Mandant die Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen / Vermögen nicht oder nur in Raten aufbringen kann. Überdies muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, dem die Unterlagen über die Einkommenssituation beizufügen sind, entscheidet das Gericht, welches auch im nachfolgenden Verfahren für die Entscheidung zuständig ist.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schützt nicht in jedem Fall vor Inanspruchnahme auf Zahlung von Prozesskosten. Verliert man einen Prozess ggf. auch nur teilweise, muss man den hierauf entfallenden Teil der Kosten des Gegners tragen. Daher ist eine sorgfältige Abwägung des potentiellen Prozessrisikos auch in diesem Fall von erheblicher Bedeutung.

Download: Formular für Prozesskostenhilfe [113 KB] (PDF-Datei)